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Ortssatzungen der Gemeinde Heinsdorfergrund - Teil 1

Kommunale Einrichtungen und Bürgerpflichten

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten -Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten -Kostensatzung Aufgrund von §4 Abs.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl.S.345), geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl.S.482), sowie § 25 Abs.1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl.S. 545) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.01die Kostensatzung beschlossen.
§1 Kostenpflicht
Die Gemeinde erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1.wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, 2.wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, 3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3 Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 2,50 Euro bis 25000 Euro erhoben. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1% des Gegenstandes. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
§4 Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe,ist sie damit beendet.
§5 Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen spätern Zeitpunkt bestimmt.
§ 6 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind: 1.Entschädigung, die Zeugen und Sachverständigen zustehen; 2.Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen 3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle; 5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge. (2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. (3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
§7 Anwendung von Bestimmungen des SächVwKG
Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, §6 Abs. 2 Satz 2 bis 7,Abs.3 und 4, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs.1 und die §§ 21 bis 23des SächsVwKG entsprechende Anwendung. Für Stundung, Erlaß und Niederschlagung von Forderungen aus dem Kostenaufkommen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 26.03.1996 ausser Kraft.

Heinsdorfergrund, den 25.09.01
Kunzmann
Bürgermeister

Anlage: Kostenverzeichnis
Anlage zu § 3 der Kostensatzung der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 24.09.01 Lfd. Amtshandlung Gebühr1 Auskünfte, insbesondere aus Akten u. Büchernoder Einsichtnahme in solche 2,50 bis 50 Euro 2 Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gemeindlicher o.ä. Bestimmungen 2,50 bis 500 Euro3 Fristverlängerungen Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag 1/10 bis ¼ der für die auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Genehmigung vorgeferforderlich machen würde sehene Gebühr, mindestens 5 Euro 4. Nachträgliche Auflagen , Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Nr. 2 2,50 bis 250 Euro 5. Beglaubigungen, Bestätigungen Amtliche Beglaubigung v. Unterschriften, Handzeichen u.Siegeln Je Seite 2,50 bis 125 Euro Bescheinigungen Zeugnisse (amtl.festgest. Tatsache/z.B. Bürger d. Gemeinde zu sein) 5 Euro 6 Fundsachen Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer o. Finder 7.1 bei Sachen bis zu 500 Euro Wert 2% des Wertes mindestens jedoch 3 Euro 7.2 bei Sachen über 500 Euro Wert 2% von 500 Euro 7.3 bei Tieren 2% desWertes,mindestens die Unterbringungskosten 8 Schreibauslagen Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Vrhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtungen –Fotokopien hergestellt wurden), je angefangeneSeite DIN A 4 8.1.1 für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind 2 Euro 8.1.2 für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Vietelstunde 6 Euro 8.2 Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. mittels Kopiergeräten oder Textautomaten Bei einem Format bis zur DIN A 4 die erste Seite 0,70 Euro Für jede weitere Seite 0,50 Euro 8.2.2 Bei einem größeren Format für die erste Seite 1,30 Euro für jede weitere Seite 1,00 Euro 9 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bei öffentlichen Forderungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten 9.1 Mahnung gem. § 13 SächsVwVG 2,50 -25 Euro 9.2 Androhung von Zwangsmitteln gem. §20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 2,50-10 Euro 9.3 Festsetzung v. Zwangsgeld gem. §22 Abs.2 SächsVwVG 3 bis 1500 Euro 9.4 Anwendung der zwangsmitel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. §§ 24 oder 25 SächsVwVG 25 bis 1500 Euro
Gebührensatzung für die Benutzung des Campingplatzes Mühlteich

Aufgrund von §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.S. 55, ber. S 159), geändert durch Gesetze vom 13. Dezember2002 (SächsGVBl.S. 333), vom 11. Mai 2005 (GVBl.S. 155) in Verbindung §§ 2 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl.S. 418) geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (BGBL.IS. 167) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2006 folgende Satzung beschlossen
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Campingplatzes „Mühlteich“ werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, - der auf dem Campingplatz ein Zelt aufstellt - der an einer privaten Feier auf dem Mühlteichgelände teilnimmt (ohne Übernachtung)
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht am Tag der Nutzung und wird sofort fällig.
§ 4 Gebührensätze
Stellplatz für Zelt pro Tag Bis zu 6 Personen 3,00 EUR Mehr als 6 Personen 4,00 EUR Wohnwagen pro Tag 5,00 EUR Person pro Nacht 3,00 EUR Kind pro Nacht von 7 bis 15 Jahren 1,50 EUR Kinder unter 7 Jahre Frei Benutzung des Mühlteichgeländes für Private Feiern (ohne Übernachtung) ist eine Gebühr pro Person zu entrichten 2,00 EUR Pfandeinlage für Schlüssel Sanitärgebäude 15,00 EUR.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.04.1997 außer Kraft.

Heinsdorfergrund, den
gez. Löffler
Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) 

Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der assung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.S. 55), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl.S. 2) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl.S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner Sitzung am 18.10.2004 folgende Satzung beschlossen:
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Heinsdorfergrund im Sinne von §1 Abs.2 bis 4 SächsKitaG betreut werden. (2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft oder in Tagespflege im Gebiet der Gemeinde Heinsdorfergrund betreut werden, gilt §4 Abs. 1 bis 6 der Satzung.
§2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte
(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Heinsdorfergrund erhebt die Gemeinde Heinsdorfergrund Elternbeiträge und weitere Entgelte. (2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß §4 Abs.7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. (4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
§3 Abgabenschuldner
Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelt sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.
§4 Höhe der Elternbeiträge und weitere Entgelte
(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen. (2) Der Elternbeitrag beträgt 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs.2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden = 159,72 Euro pro Monat, täglich 6 Stunden = 106,48 Euro pro Monat täglich 4,5 Stunden = 79,86 Euro pro Monat 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß §1 Abs.3 SächKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden = 98,29 Euro pro Monat, täglich 6 Stunden = 65,53 Euro pro Monat täglich 4,5 Stunden = 49,14 Euro pro Monat 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden = 51,11 Euro pro Monat. (3) Wird im Betreuungsvertrag eine längere als die in Absatz 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Absatz 2. (4) Wird im Betreuungsvertrag eine längere als die in Absatz 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart und es fallen dadurch zusätzliche Betriebskosten an, werden folgende weiter Entgelte erhoben: 1. Bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß §1 Abs.2 SächsKitaG: 7,50 Euro je h 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß §1 Abs. 3 SächsKitaG: 5,00 Euro je h
4. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs.4 SächsKitaG: 5,00 Euro je h .(5) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 und 3 gebildete Elternbeitrag wie folgt: 1. Bei Eltern ( einschließlich Stiefelternteile) Für das 2. Kind um 40 %, Für das 3. Kind um 80%, Für das 4. Kind um 100% (6) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt:) für das 1. Kind um 10%, für das 2. Kind um 50% für das 3. Kind um 90%, für das 4. Kind um 100%
(7) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten und es fallen dadurch zusätzliche Betriebskosten an, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben:
1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 7,50 Euro 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 5,00 Euro 3. für die Betreuung als Hortkind vorbehaltlich Nummer 4 für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 5,00 Euro 4. für die Betreuung als Hortkind in den Ferien oder an schulfreien Tagen pro Tag ein weoiteres Entgelt von 5,00 Euro Im Falle der Ziffern 1 bis 3 werden weitere Entgelte nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde. (8) Für Gastkinder werden folgende weiteren Entgelte pro Tag erhoben: Kinderkrippenkind 4,5 Stunden = 6,00 Euro 9 Stunden = 12,00 Euro Kindergartenkind 4,5 Stunden = 4,00 Euro 9 Stunden = 8,00 Euro Hortkinder 5 Stunden = 5,00 Euro Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder § 5 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Bescheid des Freien Trägers festgesetzt.(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen ist jeweils am 1. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides. (3) Die weiteren Entgelte werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.11.1996 außer Kraft.
 

Heinsdorfergrund, den 19.10.2004
Löffler
Bürgermeister

Straßenreinigungssatzung und Winterdienst

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2002 (SächsGVBl. S. 86) i. V. m. §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 06.06.2002 (SächsGVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2003 folgende Satzung beschlossen: Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 51 Abs. 1—3 SächsStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke (Verpflichtete) übertragen. (2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zurReinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nachAbs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann.sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen; (3) Soweit die Gemeinde nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtlicheAufgabe aus. (4) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege undPlätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind a) innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichenStraßen und
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen. (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: a) Die Fahrbahnen, Radwege, Trenn-, Seiten-, Rand- undSicherheitsstreifen, b) die Parkplätze,c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßen-kanäle,d) die Gehwege,e) die Überwege, f) Böschungen, Stützmauern und ähnliches. (3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger ausdrücklich bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. AlsGehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach§ 41 Abs. 2 StVO. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in ver-kehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang
der Grundstücksgrenze. (4) Überwege sind als solche besonders gekennzeichneteÜberwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege.
§ 3 Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zurNutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung- nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eineStraßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. (3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst (1) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 -7), (2) den Winterdienst (§§ 8 und 9). Teil II Allgemeine Straßenreinigung
§ 5 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
1. Die Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut. 2. Übermäßiger Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Was-sernotstand, Frostgefahr). 3. Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen. 4. Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. 5. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwassergraben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörben, Glas-und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden.
§ 6 Reinigungsfläche
1. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Fahrbahn. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnmitten. 2. Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 7 Reinigungszeiten
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar a) in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens18.00 Uhr, b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens16.00 Uhr zu reinigen.Teil III Winterdienst
§ 8 Schneeräumung
1. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 5-7) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor ihrenGrundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. 2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichenGrundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf dergegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. 3. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. 4. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. 5. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. 6. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen dieGehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. 7. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls soweit möglich und zumutbar — zu lösen und abzulagern. 8. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dassder Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. 9. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. 10. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
§ 9 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 8 Abs. 5) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 8 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. (2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 8 Abs. 2und 3 Anwendung. (3) Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, inder Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 8 zu räumendeFläche abgestumpft zu werden. (5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur ingeringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- undSchneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen. (6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen. (7) § 8 Abs. 10 gilt entsprechend. Teil IV Schlussvorschriften
§10 Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt, 2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabflussstörenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, frei-hält, 3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungs-gemäß beseitigt, 4. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege innerhalb der in § 8 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt, 5. entgegen § 8 Abs. 5 und 6 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang bzw. zur Haltestelle räumt, 6. entgegen § 8 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält, 7. entgegen § 9 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 8 Abs. 10 genannten Zeiten derart und so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können, 8. entgegen § 9 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht inder dort genannten Breite und Tiefe abstumpft,9. entgegen § 9 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Gemeinde.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.01.2003.in Kraft

Heinsdorfergrund, den 27.01.2003
(Siegel)
Löffler
Amt.Bürgermeister

Kontakt

Gemeinde Heinsdorfergrund

Reichenbacher Straße 173
08468 Heinsdorfergrund
Tel.: 03765-12364
Fax: 03765-14824

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e-mail an den Bürgermeister