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Ortssatzungen der Gemeinde Heinsdorfergrund - Teil 2

Freiwillige Feuerwehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heinsdorfergrund

Aufgrund von §4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl.S.301) in der jeweils geltenden Fassung und § 21 Abs. 1,2,5 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.01folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind: Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. –Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuewehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles einer Anlage oder einer Fläche.
§2 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Heinsdorfergrund im Sinne der §§ 7, 14 und 21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 24.04.2001. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei mißbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuermeldeanlagen.
§3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen der §§ 7 Abs.2, 14 Abs.2 und §21 Abs.1 SächsBrandschG verlangt: a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Lleistungen b) Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-Luft oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Juli 1995 (BGBl.IS. 1025) erforderlich werden d) Brandsicherheitswachen e) Brandverhütungsschauen,
f) Abgebrochener Einsatz infolge mißbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.
§4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 21 Abs.2 SächsBrandschG erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht §5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden,deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen 2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten 3. Die zeitweise Überlasssung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch 4. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt
§5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei Kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
§ 6 Kostenschuldner
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird: – in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, – in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges, bzw. Betreiber oder – Eigentümer der Anlage und – in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach § 3 dieser Satzung werden entsprechend § 21 Abs. 2 SächsBrandschG verlangt von: 1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann. 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 25.10.95 ausser Kraft

Heinsdorfergrund, den 25.09.01

Kunzmann
Bürgermeister

Anlage zur Kostenerstattungs- und Gebührenerhebungssatzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
I. Personalkosten
Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des weiteren Einsatzes. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz. Die Feuerwehr bemüht sich, eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Pflichteinsätze gemäß § 7 Sächsisches Brandschutzgesetz durchführen zu können. Wenn daraus Vorhaltekosten entstehen, die in der Anwesenheit von sachlich ungerechtfertigt viel Personal bestehen, dann werden diese vom Kostenerstattungs-/Gebührenpflichtigen getragen. 1.1 Ehrenamtliches Personal Aufwendungsersatz für den Einsatz von ehrenamtlichen Personal wird als Pauschale in Höhe von 22 Euro verlangt II Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze.
Verrechnungssätze je Stunde
II.1 Löschfahrzeuge
II.1.1 Löschfahrzeug LF 16 75 Euro
II.1.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16 64 Euro
II.2 Spezialhängefahrzeuge
II.2.1 Tragkraftspritzenanhänger 36 Euro
II.2.2 Beleuchtungsanhänger 26 Euro
II.2.3 Generator mit Betriebsstoff 8 Euro
II.2.4 Lichtmastanhänger 137 Euro
II.3 sonstige Fahrzeuge
II.3.1 Rettungsgerätewagen 46 Euro
II.4 Geräte- und Ausrüstungsgegenstände
II.4.1 Tragkraftspritze 20 Euro
II.4.2 Seilwinde 13 Euro
II.4.3 Atemschutzgerät 31 Euro
II.5 Behälter und sonstige Geräte
II.5.1 B-Druckschlauch 5 Euro
II.5.2 C-Druckschlauch 2,50 Euro
II. Sonstige Kosten für Material. Hierunter fallen alle Prüf- und Reparaturkosten, Lehrkosten für Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des Brandschutzgesetzes sowie die Stückkosten für verbrauchtes Material der Feuerwehr. Die Stunde einer Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten
Verrechnungssätze
III.1 Pflege und/oder Reparaturen
III.1.1 Pflege und/oder Reparaturen von Atemschutzgeräten 13 Euro/Stunde
III.1.2 Pflege und Reparaturen von Schläuchen 8 Euro/Stunde
III.1.3 Pflege, Füllen von Preßluftflaschen 4 Euro/Stunde
III.1.4 Pflege und Reparatur von Druckmidergeräten 13 Euro/Stunde
III.1.5 Einbindung von Druckkupplungen 4 Euro/Stück
III.1.6 Einsetzenvon Dichtungen und Sperringen 1,50 Euro/Stück
III.1.7 Einbindungen von Verschraubungen 1,50 Euro/Stück
III.2 Belehrungen
III.2.1 Stundenvergütung Personalkosten gemäß
Brandschutzbelehrung Kostenverzeichnis,
wie bei I angegeben

Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heinsdorfergrund

Aufgrund von §4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl.S.301) in der jeweils geltenden Fassung und § 21 Abs. 1,2,5 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.02folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Änderungbestimmung
1.§ 6 Abs. 2 wird §3 zu §4 geändert. 2.Die Anlage zur Satzung der Gemeinde Heinsdorfergrund über die Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 24.09.01 wird wie folgt geändert: Absatz I Personalkosten ist wie folgt zu ergänzen Pro Einsatzkraft und volle Stunde 22 Euro, Einsatz von Sicherungskräften, sowie Sicherheitswachen 10 Euro, sonstige durch Angehörige der FFW erbrachten Personelle Leistungen 22 Euro. 3. Absatz 1.1 wird gestrichen. 4.Absatz II wird gestrichen 
5.Der Absatz II erhält folgende Fassung: Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze.
Verrechnungssätze je Stunde
II.1 Löschfahrzeuge
II.1.1 LF 8/ TSF-W 64 Euro
II.1.2 MTW 35 Euro
II.2 Spezialhängefahrzeuge
II.2.1 Tragkraftspritzenanhänger 36 Euro
II.2.2 Hilfeleistungsanhänger 26 Euro
II.2.3 Schlauchtransportanhänger 26 Euro
II.3 Geräte- und Ausrüstungsgegenstände
II.3.1 Tragkraftspritze 20 Euro
II.3.2 Seilwinde / Greifzeug 13 Euro
II.3.3 Atemschutzgerät 31 Euro
II.2.4 Generator 8 Euro
II.2.5 Kettensäge 8 Euro
II.4 Behälter und sonstige Geräte
II.4.1 B-Druckschlauch 5 Euro / Tag
II.4.2 C-Druckschlauch 2,50 Euro/ Tag
II.4.3 Standrohr und Schlüssel 2.50 Euro/ Tag
II.4.4 Strahlrohr 1,50 Euro/ Tag
III Sonstige Kosten für Material
Hierunter fallen alle Prüf- und Reparaturkosten, Lehrkosten für Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des Brandschutzgesetzes sowie die Stückkosten für verbrauchtes Material der Feuerwehr. Die Stunde einer Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
III.1 Pflege und /oder Reparaturen
III.1.1 Pflege und Reparaturen von Schläuchen 8 Euro/pro Stück
III.1.2 Pflege, Füllen von Preßluftflaschen 4 Euro/Stück
III.2 Belehrungen
III.2.1 Stundenvergütung Personalkosten gemäß
Brandschutzbelehrung Kostenverzeichnis, wie bei I
angegeben
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Heinsdorfergrund, den 25.02.02

Kunzmann
Bürgermeister

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehr-angehörigen der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 13.08.2001

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl.S.301) inder jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächs.BrandschG) vom 02.07.1991 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 4 Sbs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Inneren über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeisterund der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung – FwEntschVO) vom 28.Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund am 13.08.01 folgende Satzung beschlossen:
§1 Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Heinsdorfergrund erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung (2) .Die Entschädigung beträgt monatlich für
• für die Leiter der Ortsfeuerwehren 35,00 Euro
• für den Jugendfeuerwehrwart 25,00 Euro
• für die Stellvertreter der Leiter der Ortsfeuerwehren 17,50 Euro
• für die Gerätewarte der Ortsfeuerwehren 17,50 Euro
(3) Die Auszahlung der Beträge erfolgt monatlich
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung über die Entschädigung der ehrenamltichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 18.10.94außer Kraft

Heinsdorfergrund, den 14.08.01

Kunzmann
Bürgermeister

Kontakt

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Reichenbacher Straße 173
08468 Heinsdorfergrund
Tel.: 03765-12364
Fax: 03765-14824

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